Das Arbeitszimmer des Journalisten

Dass bei Journalisten regelmäßig ein Arbeitszimmer vorliegt, hat sich mittlerweile auch bis zum Bundesfinanzministerium herumgesprochen. So ist das Arbeitszimmer des Journalisten separat im Ländererlass aufgeführt.

Voraussetzungen für eine Anerkennung

Für den steuerlichen Ansatz sind allerdings ein paar Punkte zu beachten. Denn nur soweit das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des freien Journalisten darstellt, ist ein unbegrenzter Abzug der Kosten gewährleistet.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist dabei der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn „nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind“.

Für die Tätigkeit des Journalisten ist eindeutig das Schreiben prägend. So mancher Finanzbeamter vertritt allerdings die Meinung, dass die außerhäusliche Rechercheleistung den prägenden Teil ausmacht und verwechselt dabei anscheinend den Journalisten mit einem Außendienstmitarbeiter, der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers Geschäfte abschließt und im häuslichen Arbeitszimmer lediglich die Auftragsbestätigung schreibt.

Es kann daher immer wieder vorkommen, dass das Finanzamt die Kosten des Arbeitszimmers nicht anerkennt. Betroffenen kann hier nur geraten werden, Einspruch gegen die Kürzung einzulegen und vorsorglich ein Arbeitstagebuch zu führen, um den Schwerpunkt der Tätigkeit belegen zu können.

Aber auch für angestellte Journalisten ist ein Ansatz, wenn auch nur auf EUR 1.250 im Jahr begrenzt, möglich. Voraussetzung ist, dass dem Journalisten in der Redaktion kein fester Arbeitsplatz geboten wird. Am besten lässt man sich dies vom Arbeitgeber entsprechend bescheinigen.

Anfordernisse an das Arbeitszimmer

Der Begriff des Arbeitszimmers ist im Grundsatz klar definiert. Dieses ist ein Raum, der in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach, in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Weiterhin darf es ausschließlich zu betrieblichen und beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine in dem Zimmer befindliche Couch könnte schon maßgebend für nicht gewehrten Abzug der Kosten sein. Fest steht auch, dass es sich hierbei nicht um ein Durchgangszimmer handeln darf.

Streitig sind allerdings noch immer die Fragen, ob auch eine Arbeitsecke einen Steuervorteil bringt und ob doch ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer Berücksichtigung findet. Hier sind entsprechende Klagen vor dem Bundesfinanzhof anhängig und es werden für das Jahr 2014 noch richtungsweisende Urteile erwartet. Es bleibt insoweit spannend, ob künftig wesentlich mehr Steuerpflichtige vom Ansatz des Arbeitszimmers Gebrauch machen können.

Welche Kosten sind abzugsfähig?

Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers können anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sofern keine direkte Zuordnung auf das Arbeitszimmer vorgenommen werden kann, sind die anteiligen Kosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufzuteilen. Dazu gehören u.a.

• Miete (bei Eigentum die Gebäudeabschreibung)

• Wasser/Energiekosten

• Reinigungskosten

• Grundsteuer, sonstige Nebenkosten

• Renovierungskosten

Die Einrichtungsgegenstände können sogar, unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer anerkannt werden, steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist nur, dass diese Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt werden. Sofort abzugsfähig sind die Kosten, wenn sie EUR 410,00 (netto) nicht übersteigen. Liegen sie drüber, können sie nur im Rahmen der anteiligen Abschreibung berücksichtigt werden.