Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht anteilig als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig
Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, da es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts so der BFH in einem aktuellen Urteil aus Januar 2014.