Blog
Folgen Sie unserem Blog mit Themen aus dem Steuerrecht und anderen Neuigkeiten rund um die KSW Gruppe.
Folgen Sie unserem Blog mit Themen aus dem Steuerrecht und anderen Neuigkeiten rund um die KSW Gruppe.
Ganze 177 Seiten lang ist der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie im Bereich Finanzen und Steuern zusammengefasst.
Die allgemeinen Ziele der Großen Koalition bestehen in der internationalen Bekämpfung von Steuerdumping, -betrug, -vermeidung und Geldwäsche. Dennoch sollen große Konzerne (z.B. Google, Apple, Amazon, Facebook) bei der gerechten Besteuerung unterstützt werden. Aber auch die Entlastung der jungen Familien sowie der Gering- und Mittelverdiener stehen auf dem Plan.
Der Solidaritätszuschlag soll ab 2021 für kleine und mittlere Einkommen durch eine Freigrenze mit Gleitzone abgeschafft werden. Davon sind allerdings nur ca. 90 % der „Soli-Zahler“ betroffen. Ab einem zu versteuernden Einkommen eines Alleinverdieners von ca. 61.000 Euro muss der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Brutto erhält dieser Alleinverdienende rund 71.628 Euro. Ab diesem Einkommen fällt er in eine Gleitzone, in der er stetig mehr Soli zahlen darf. Ab einem Bruttoeinkommen in Höhe von 87.396 Euro muss der volle Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Bei Eheleuten verdoppeln sich diese Grenzen. Die Steuerbelastung der Bürger soll durch die Abschaffung des Solidaritätszuschlages und in der gesamten Legislaturperiode nicht erhöht werden. Ist ab dem Jahr 2021 die Abschaffung des Solidaritätszuschlages durchgeführt, ist die Steuerentlastung so hoch, wie zuletzt bei der Reform von Gerhard Schröder vor 15 Jahren.
Eine Anhebung des Kindergeldes soll in zwei Schritten erfolgen. Zum 01.07.2019 soll sich das Kindergeld um 10 Euro und zum 01.01.2021 zum 15 Euro erhöhen. Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls entsprechend.
Weiterhin sollen Familien mit Kindern beim Erwerb von Wohneigentum mit einem Baukindergeld unterstützt werden. Das Baukindergeld wird in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr über einem Zeitraum von 10 Jahren gezahlt. Bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro wird das Baukindergeld gezahlt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des letzten Einkommensteuerbescheides. Die Grenze von 75.000 Euro gehöht sich für jedes Kind um 15.000 Euro. Weiterhin soll es die Einführung eines Freibetrages für die Grunderwerbsteuer jungen Familien erleichtern, erstmalig Wohneigentum zu erwerben.
Außerdem soll eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit einer Behinderung geprüft werden. Dies war längst überfällig, denn die Steuerfreibeträge wurden letztmalig 1975 geändert.
Die Kapitalertragsteuer bzw. die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll abgeschafft werden. Steuerpflichtige mit Zinserträgen müssen diese dann mit ihrem persönlichen Einkommenstarif der Besteuerung unterwerfen. Da es zurzeit nur geringe Zinserträge gibt, verläuft die Neuerung ins Leere. Dividendenerträge oder Erträge aus Wertpapieren unterliegen weiterhin der Abgeltungsteuer.
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2014 bekannt gemacht. Die aktuellen Werte finden Sie hier
Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. 3 K 297/14) entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen.
Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 2 K 1399/14). Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (Az. 4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (Az. 4 K 1829/14 E; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
Ab 1. Januar 2015 gelten neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige für Steuersünder. Der Bundesrat stimmte am 19.12.2014 dem Änderungsgesetz zu, es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet werden.
Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen. Dazu sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) und zum Absehen von Strafverfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) deutlichverschärft werden, aber dem Grunde nach erhalten bleiben.
Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende neue Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
1. In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rd. 70.000 €) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Abs. 6 EStG entgegen. Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt; seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
2. Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.
Berufsausbildungskosten stellten schließlich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 Euro/6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.Dagegen folgte der BFH nicht den Revisionsvorbringen, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig (Pressemeldung BFH).
Die Finanzverwaltung wird Anfang 2014 die Möglichkeit eröffnen, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort „vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll sukzessive erweitert werden.
Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. null
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nach einem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 V R 4/13 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u. a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.
Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.
Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z. B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das BFH-Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften - z. B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen - an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.
Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche "auslösende Moment" nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.
Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.
Die Informationsermittlung bzw. journalistische Recherche stehen im Mittelpunkt einer jeden journalistischen Tätigkeit. Hierbei hat das Arbeitsessen mit wichtigen Informanten eine besondere Bedeutung, da die Anbahnung und Pflege guter Beziehungen bei Tisch erfahrungsgemäß besonders gut gelingen. Das erkennen sogar die Finanzbehörden grundsätzlich an.
Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen werden mit 70 % der Aufwendungen anerkannt. Dabei kann die gezahlte Mehrwertsteuer zu 100 % als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Aufzeichnungspflichten bei Gaststättenbelegen als Voraussetzung für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Angemessenheit von Bewirtungsaufwendungen
Abziehbar sind Bewirtungsaufwendungen nur, wenn sie angemessen sind. Einem eindeutigem Maßstab für die Angemessenheit von Bewirtungsrechnungen gibt es nicht. Als Prüfkriterium gilt im Zweifel die Frage, ob ein gewissenhafter Kaufmann die entstandenen Kosten angesichts der zu erwartenden Vorteile (z. B. Bedeutung der Informationsbeschaffung) als vertretbar betrachten würde. Rechnungsbeträge von bis zu 100,00 € pro Person und Anlass werden in der Regel als angemessen toleriert.
Besonderheiten
„Aufmerksamkeit“ oder „Bewirtung“
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn im Rahmen von Besprechungen z. B. Kaffee, Tee oder Gebäck gereicht werden.
Solche Höflichkeitsgesten gelten als „Aufmerksamkeiten in geringem Umfang“ und stellen zu 100 % betrieblichen Aufwand dar.
Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Bewirtung und Aufmerksamkeit ist dabei nicht etwa der Preis, sondern Art und Umfang der Verpflegung. Eine Packung Kekse oder ein, zwei halbe Brötchen gelten noch als Aufmerksamkeit. Dagegen fallen Currywurst oder Pizza schon unter Bewirtung.
Bewirtung in der Privatwohnung oder im Home-Office
Nach einem Verkauf von Lebensversicherungen sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Diese und andere Änderungen des Einkommensteuerrechts sowie weiterer Steuergesetze sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf vor.
Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, dass Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung wirtschaftlicher Risiken dienen, die aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens erwachsen würden. Bisher sei die ausbezahlte Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos (Todesfall) nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sei die Versicherungsleistung im Erlebnisfall. Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung jedoch den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. "Denn für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung ist die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung", heißt es. Es gebe inzwischen regelrechte Anlagemodelle bei gekauften Lebensversicherungen. "Diese Anlagemodelle zeigen, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant sind."
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern beraten und hierzu Stellung genommen. Er möchte im Gesetz klarstellen lassen, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden sind. Die Länder befürchten, dass die im Gesetzentwurf bisher verwandten unterschiedlichen Begriffe zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.
Der Gesetzentwurf soll für die vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen sorgen. Er setzt daher noch verbliebenen Anpassungsbedarf zum Beispiel in der Abgabenordnung und im Bundeskindergeldgesetz um. Mit der im letzten Jahr verabschiedeten Änderung des Einkommensteuergesetzes war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst nur die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern für das Einkommensteuerrecht geregelt worden.
Der 9. Senat hat mit Urteil vom 19. Juli 2013 (Az. 9 K 2541/11) entschieden, dass das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern darf, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war.
Der Kläger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3.035 Euro an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 Euro bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ und nunmehr einen Gewinn von 5.065 Euro berücksichtigte. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht und begehrte die Aufhebung des Änderungsbescheids.
Der 9. Senat gab der Klage mit der Begründung statt, dass dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden ist. Aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit. Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Wenn es zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Das Gericht hielt es für unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.
Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. "Nickname") ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.
Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 (Az. 1 K 3016/08 entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. "objektiven Empfängerhorizont" des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des "Nickname") derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
Dass bei Journalisten regelmäßig ein Arbeitszimmer vorliegt, hat sich mittlerweile auch bis zum Bundesfinanzministerium herumgesprochen. So ist das Arbeitszimmer des Journalisten separat im Ländererlass aufgeführt.
Voraussetzungen für eine Anerkennung
Für den steuerlichen Ansatz sind allerdings ein paar Punkte zu beachten. Denn nur soweit das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des freien Journalisten darstellt, ist ein unbegrenzter Abzug der Kosten gewährleistet.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist dabei der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn „nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind“.
Für die Tätigkeit des Journalisten ist eindeutig das Schreiben prägend. So mancher Finanzbeamter vertritt allerdings die Meinung, dass die außerhäusliche Rechercheleistung den prägenden Teil ausmacht und verwechselt dabei anscheinend den Journalisten mit einem Außendienstmitarbeiter, der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers Geschäfte abschließt und im häuslichen Arbeitszimmer lediglich die Auftragsbestätigung schreibt.
Es kann daher immer wieder vorkommen, dass das Finanzamt die Kosten des Arbeitszimmers nicht anerkennt. Betroffenen kann hier nur geraten werden, Einspruch gegen die Kürzung einzulegen und vorsorglich ein Arbeitstagebuch zu führen, um den Schwerpunkt der Tätigkeit belegen zu können.
Aber auch für angestellte Journalisten ist ein Ansatz, wenn auch nur auf EUR 1.250 im Jahr begrenzt, möglich. Voraussetzung ist, dass dem Journalisten in der Redaktion kein fester Arbeitsplatz geboten wird. Am besten lässt man sich dies vom Arbeitgeber entsprechend bescheinigen.
Anfordernisse an das Arbeitszimmer
Der Begriff des Arbeitszimmers ist im Grundsatz klar definiert. Dieses ist ein Raum, der in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach, in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Weiterhin darf es ausschließlich zu betrieblichen und beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine in dem Zimmer befindliche Couch könnte schon maßgebend für nicht gewehrten Abzug der Kosten sein. Fest steht auch, dass es sich hierbei nicht um ein Durchgangszimmer handeln darf.
Streitig sind allerdings noch immer die Fragen, ob auch eine Arbeitsecke einen Steuervorteil bringt und ob doch ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer Berücksichtigung findet. Hier sind entsprechende Klagen vor dem Bundesfinanzhof anhängig und es werden für das Jahr 2014 noch richtungsweisende Urteile erwartet. Es bleibt insoweit spannend, ob künftig wesentlich mehr Steuerpflichtige vom Ansatz des Arbeitszimmers Gebrauch machen können.
Welche Kosten sind abzugsfähig?
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers können anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sofern keine direkte Zuordnung auf das Arbeitszimmer vorgenommen werden kann, sind die anteiligen Kosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufzuteilen. Dazu gehören u.a.
• Miete (bei Eigentum die Gebäudeabschreibung)
• Wasser/Energiekosten
• Reinigungskosten
• Grundsteuer, sonstige Nebenkosten
• Renovierungskosten
Die Einrichtungsgegenstände können sogar, unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer anerkannt werden, steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist nur, dass diese Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt werden. Sofort abzugsfähig sind die Kosten, wenn sie EUR 410,00 (netto) nicht übersteigen. Liegen sie drüber, können sie nur im Rahmen der anteiligen Abschreibung berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift "zwangsläufig" i.S. des § 33 EStG sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.
Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.
In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. aufgrund der Größe des Apartments - außerhalb des Üblichen liegen. (BFH, Pressemitteilung Nr. 25 vom 2.4.2014 zu Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12)
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.
Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA und das FG müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen (Pressemeldung BFH).
Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollen weiter verschärft werden. Rechtliche Details müssen noch geklärt werden.
Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister:
"Die Finanzminister der Länder haben sich für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen, allerdings mit deutlicher Verschärfung der Voraussetzungen. Ich unterstütze diese Position. Die Selbstanzeige darf kein bequemer Ausweg für den Steuerhinterzieher sein.
So soll u. a. der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert und der Zuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht werden.
Da das Instrument der Selbstanzeige weiterhin rechtssicher und handhabbar ausgestaltet sein muss, sind Detailfragen noch zu klären." (Pressemeldung BMF)
Die auf Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden. Gegen die Entscheidung ist nun Revision beim BFH eingelegt worden (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.1.2014 - 10 K 326/13; Revision anhängig).
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 3 K 1632/12) ging es um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss.
Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.
Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte (u. a.) geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er - der Kläger - sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das FG als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.
Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Geschäftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können. (Pressemeldung FG Rheinland-Pfalz)
In Ausgabe Februar 2014 des Stadtsparkasse Düsseldorf Magazins "Dialog Mittelstand" beschreibt Dieter Wolff, Geschäftsführer der D´Art Design Gruppe, den Ablauf der Niederlassungseröffnung in Seoul, bei der er tatkräftig von der KSW Gruppe unterstützt wurde.
Artikel lesen
Von März an erhalten die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Jahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Darüber hinaus informiert sie die Behörde auch darüber, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat.
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 (Az. 4 K 1215/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow "Die Farm" ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.
Der Kläger gewann die Fernsehshow "Die Farm", bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z. B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein "Projektgewinn" vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.
Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den "Projektgewinn" als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.
Der Senat wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das Gericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten (Pressemeldung FG).
Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. "häusliches" Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig.
zur Info: Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist - ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt - eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.
Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, kann mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13).
Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Die Beklagte bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung einlegen. Die Akte wird der Staatsanwaltschaft übersandt (Pressemitteilung LAG Schleswig-Holstein).
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass soweit der Arbeitgeber Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu behandeln sind. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass Vorteile keinen Arbeitslohncharakter hätten, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist allerdings nach Ansicht der Richter keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, da es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts so der BFH in einem aktuellen Urteil aus Januar 2014.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Fehler bei einer vom Steuerberater angefertigten Steuererklärung, die für den Steuerpflichtigen nicht ohne Weiteres erkennbar sind, weder eine Steuerstraftat noch eine Steuerordnungswidrigkeit des Steuerberaters noch des Steuerpflichtigen darstellen. Weiter führte das Gericht aus, dass auch eine Änderung des Steuerbescheids nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist ausscheidet.
Wir freuen uns, ab sofort "Rufil Consulting" zu unserem Netzwerk von ausländischen Steuerberatern zu zählen. Die Kanzlei unterstützt deutsche Unternehmen in Russland bei der Buchhaltung, bei den Steuererklärungen und bei weiteren Aufgaben im Bereich Finanzen und Bürokratie.
Ab Jahresbeginn ist das Bundeszentralamt für Steuern für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen zuständig. Bisher kümmerten sich hierum die Finanzbehörden der Länder.
Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B.
die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen. Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzämtern anzumelden.
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG). Mit Entstehung der Steuer hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, da dieser der Steuerschuldner ist.
Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das BZSt abzuführen.
Künstler K tritt am 18.12.2013 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter V für seinen Auftritt am 4.1.2014 ein Honorar.
Die Steuer entsteht gem. § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG am 4.1.2014. Der Veranstalter V hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (Einkünfte nach § 50a Abs. 1 EStG) bis zum 10.4.2014 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.
Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln.
Ab dem Jahr 2014 sind von den Vereinen neue Steuerbescheinigungen zu nutzen. Die neuen Muster sowie eine Erklärung, wie die neuen Spendenbescheinigungen von den Vereinen selbst auszufüllen sind, finden sich im Internet. Die hier elektronisch abrufbaren Formulare, je ein Muster für Geldzuwendungen, für Sachzuwendungen und so genannte Sammelbestätigungen, lassen sich direkt ausfüllen.Die Vorlagen sind verbindlich und dürfen nicht geändert werden.
Zudem ändert sich die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Bislang hat das Finanzamt so genannte vorläufige Bescheinigungen ausgestellt. Inzwischen prüft es gesondert, ob ein Verein die nach seiner Satzung aufgestellten Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit, die eine Steuerbegünstigung bewirken, erfüllt. Erst danach wird ein entsprechender Feststellungsbescheid erteilt. Die bereits ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen gelten noch übergangsweise bis zur Prüfung durch das Finanzamt.
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer - EStG - ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden.
Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen.
Auch in diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Neuigkeiten. Die Wichtigsten haben wir kurz für Sie zusammgefasst:
Steuerlicher Grundfreibetrag steigt erneut (Steuern sinken nicht automatisch!)
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ab 1. Januar 2014 ein weiteres Mal: von 8.130 Euro um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.
Steuervereinfachungen bei Dienst- und Geschäftsreisen
Das Reisekostenrecht ist ab 2014 leichter zu handhaben. Die Vereinfachungen entlasten auch finanziell um jährlich 220 Millionen Euro. Rund 35 Millionen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber werden gleichermaßen von den neuen Regelungen profitieren.
Hinweise zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Seit Anfang 2013 gibt es die elektronische Lohnsteuerkarte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre aktuellen "ELStAM"-Daten (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge, Religionszugehörigkeit) auf der Internetseite www.elsteronline.de einsehen (hierzu ist eine kostenlose Authentifizierung erforderlich). Änderungen der Steuerklasse, von Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen beantragen Sie beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
Anträge finden Sie hier: www.formulare-bfinv.de
SEPA
Am 1. Februar 2014 lösen die einheitlichen europäischen SEPA-Überweisungen und Lastschriften die bisherigen nationalen Verfahren endgültig ab. SEPA erleichtert den bargeldlosen Zahlungsverkehr und macht ihn sicherer. Der Einzelhandel kann das vielgenutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis 2016 beibehalten.
Die Finanzämter starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Denn bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Das Finanzministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.
In diesem Jahr werden Steuererklärungsvordrucke - wie in den meisten anderen Bundesländern auch - nicht mehr an alle Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Vordrucke stehen aber wie bisher auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de unter Service/Formulare) zum Download bereit und können weiterhin auch im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden.
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel gehbehinderte, sehr alte oder schwerkranke Menschen) können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.
Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten - je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen (Pressemitteilung Bundesfinanzministerium).
Mit dem Artikel „Rückstellungsvereinbarungen in der Filmbranche“ stellte unser Gastautor auf dem Portal www.out-takes.de, Dr. Martin Gerecke, die rechtliche Situation von Rückstellungsverträgen dar und stellte fest, dass „die Rückstellung von Gagen in der Filmbranche ein gängiges Vergütungsmodell darstellen, bei dem Mitwirkende wie Darsteller oder Regisseure auf Teile ihrer garantierten Vergütung für einen gewissen Zeitraum verzichten, um so die Produktion in finanzieller Hinsicht zu entlasten. Der Erhalt der vollständigen Gage ist hierbei aufschiebend bedingt; die zwischen Filmschaffenden und Produzenten geschlossene Rückstellungsvereinbarung führt also dazu, dass der Urheber oder der ausübende Künstler erst dann den Anspruch auf Teile seiner Festvergütung geltend machen kann, wenn gewisse Ereignisse oder Bedingungen eintreten, z. B. eine bestimmte Profitabilität der Produktion erreicht ist (in der Regel indiziert durch die Höhe der durch die Auswertung erzielten, realen Produzentennettoerlöse).“
Als Steuerberater stellt sich mir da die Frage, wie dieser Sachverhalt sozialversicherungs- und steuerrechtlich beurteilt wird.
1. Sozialversicherungsrecht
a) Produktionsseite
Eine Anfrage bei der Abteilung „Grundsatz“ der Deutschen Rentenversicherung führt zu folgendem ernüchternden Ergebnis: „Wird laufendes Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsleistung einen Anspruch hat, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nur teilweise gezahlt, hat dies keine Bedeutung für die Beiträge zur Sozialversicherung. Diese sind dennoch zu zahlen. Selbst wenn nach Jahren entschieden wird, dass das Arbeitsentgelt überhaupt nicht nachgezahlt wird, verbleibt es bei den Beiträgen. Im Sozialversicherungsrecht gilt der anerkannte Grundsatz, dass Versicherungsverhältnisse stets vorausschauend zu beurteilen sind und nachträglich nicht verändert werden dürfen. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit kann insoweit rückwirkend nicht korrigiert werden.“
Beispiel:
Eine Filmproduktionsgesellschaft schließt mit dem Filmstab und den Schauspielern Rückstellungsverträge ab. Es wird vereinbart, dass die Gage gezahlt wird, soweit sich ein bestimmter Erfolg der Produktion einstellt. In den Rückstellungsverträgen ist die Gage mit einem Maximalbetrag festgelegt. Wirft die Produktion nicht genug ab, um den Filmstab vollständig zu bezahlen, soll prozentual ausgeschüttet werden.
Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips wird zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist (der Monat, in dem gedreht wurde), die Sozialversicherung auf den Maximalbetrag fällig. Die Beiträge sind von der Produktion anzumelden und abzuführen. Ob das in der Praxis tatsächlich so gehandhabt wird, kann in dem einen oder anderen Fall zumindest bezweifelt werden. Allerdings ist hier Vorsicht geboten! Denn der Arbeitgeber haftet nicht nur für die richtige Berechnung, sondern auch für die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 28e SGB IV). Ein Verstoß hiergegen kann unter Umständen zu strafrechtlichen Sanktionen gegen den Arbeitgeber führen.
Einfach gesagt: Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen immer zum Zeitpunkt der geleisteten Arbeit abgeführt werden – auch bezüglich der rückgestelltenfür rückgestellte Gagen!
Die Gewissheit dieser Problematik könnte zu der Überlegung führen, die Maximalvergütung äußerst gering auszuweisen und zusätzlich einen Gewinnzuschlag o.ä. zu fixieren. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, wie bereits schon Herr Dr. Gerecke feststellte: „Im Falle der Tarifbindung beider Vertragsparteien darf die vereinbarte Gage die tarifliche Vergütung nicht unterschreiten. Für die vereinbarte Rückstellung bedeutet dies: der Anteil, der dem Vertragspartner ohne die Rückstellung als fixe, garantierte Zahlung verbleibt, darf nicht deutlich unter der tarifvertraglichen Mindestvergütung verbleiben“.
Einfach gesagt: Sobald der garantierte Teil der Gage in einem Rückstellungsvertrag deutlich unter der Tarifgage liegt, ist der Tatbestand der Sittenwidrigkeit wahrscheinlich erfüllt.
Soweit Vereinbarungen unter Tarif getroffen würden, ist der Sozialversicherungsbeitrag auf den gem. Tarifvertrag festgelegten Wert zu berechnen. Denn in Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichts ist der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung dazu übergegangen, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte. Der Arbeitnehmer hingegen zahlt aber nur seinen Arbeitnehmeranteil auf die tatsächlich gezahlte Gage. Der Mehrbeitrag, der sich durch Anwendung der Tarifgage ergibt, ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen.
Einfach gesagt: Auch wenn weniger als die Tarifgage gezahlt wird, müssen die Sozialversicherungsbeiträge nach der vollen Tarifgage berechnet und abgeführt werden.
b) Arbeitnehmerseite
Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitgeber. Er hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil, der nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Wird das Arbeitsentgelt nachgezahlt, ist der Arbeitgeber dann auch zum Einbehalt des Arbeitnehmeranteils berechtigt. Wird kein Arbeitsengelt gezahlt, hat demnach der Arbeitnehmer auch keinen Anteil zu leisten sondern die Belastung bleibt beim Arbeitgeber.
Einfach gesagt: Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Sozialversicherung auch bezüglich der rückgestellten Gage schon zum Zeitpunkt der Dreharbeiten abführenauch für die rückgestellte Gage die Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Dreharbeiten abführen. Für den rückgestellten Teil der Gagediesen Teil der Gage muss der Arbeitgeber aber auch den Arbeitnehmeranteil abführen. Kommt es zur späteren Auszahlung der Gage an den Arbeitnehmer, behält der Arbeitgeber den Sozialversicherungsanteil des Arbeitnehmers bei Auszahlung ein.
2. Steuerrecht
Steuerrechtlich führen Rückstellungsvereinbarungen zu folgenden Ergebnissen:
a) Produktionsseite
Anders als im Sozialversicherungsrecht fällt Lohnsteuer für Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt der Zahlung an. Insoweit hat die Produktion die Gagen erst bei Auszahlung in der Lohnsteueranmeldung zu berücksichtigen und an das Finanzamt abzuführen.
I. Bilanzierende Unternehmen
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Produktion die eventuell anstehende Auszahlung der Gagen im Rahmen der Bilanz, insbesondere als Rückstellung, zu berücksichtigen hat. Eine Berücksichtigung von Rückstellungen dient dem Zweck, künftige Ausgaben oder Verluste dem Wirtschaftsjahr der Verursachung zuzuordnen. Dabei ist noch nicht absehbar, ob und wenn ja, wann und in welcher Höhe zu zahlen ist.
Die Rückstellungsverträge in der Filmbranche sind unserer Meinung nach als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu interpretieren. Nach dem Handelsrecht sind solche Rückstellungen zwingend zu bilden. Anders sieht es hier allerdings im Steuerrecht aus, das mit § 5 Abs. 2a EStG Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten verbietet, soweit diese nur zu tilgen sind, soweit künftig Gewinne oder Einnahmen anfallen. Dies bedeutet, dass die Produktion handelsrechtlich eine entsprechende Rückstellung zu bilden hat, dies in der Steuerbilanz allerdings unterlassen muss. Es kommt somit zur Abweichung zwischen Steuer- und Handelsbilanz.
II. Unternehmen, die den Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln
Bei kleineren Produktionen, die ihren Gewinn anhand der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es erst mit Auszahlung der Gage zu einer Gewinnminderung kommt.
b) Empfängerseite
I. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Ist die Gage als „Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit“ zu werten, erfolgt die Versteuerung erst mit Auszahlung der entsprechenden Gage. Die reine „Rückstellung“ führt insoweit steuerlich zu keinem Zufluss. Eine rückgestellte Gage wird also erst mit der Auszahlung steuerlich relevant.
II. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Rechnet das Mitglied der Filmcrew mit Rechnung gegenüber der Produktion ab und ermittelt seinen Gewinn anhand der Einnahmenüberschussrechnung, kommt es ebenfalls erst mit Zufluss der Bezahlung der Rechnung über den rückgestellten Betrag zur Versteuerung der Einnahmen.
3. Unfallversicherung
Wie bei der Sozialversicherung wird auch bei der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt berücksichtigt, auf welches ein Anspruch bestand bzw. eventuell besteht.. Es kommt insoweit nicht auf den Zufluss an. Im Jahr des Drehs ist insoweit, korrenspondierend zur Sozialversicherungsanmeldung, die Summe aus ausbezahltem und rückgestelltem Arbeitsentgeltas Arbeitsentgelt zu melden und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft zu entrichten.
Zu beachten ist, dass die Regelungen übrigens auch für NoBudetproduktionen gelten, bei denen häufig 100% der Gage zurückgestellt werden. Somit sollte zumindest für die Beiträge zur Unfallversicherung und zur Sozialversicherung ein Budget vorhanden sein.
Die Kontenabrufersuchen deutscher Behörden sind 2013 deutlich angestiegen, von insgesamt 72.578 Kontenabrufersuchen im Vorjahr auf 102.416 Kontenabrufersuchen bis Ende September 2013. Dies ist bereits heute ein Anstieg von über 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Dazu stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar fest: "Das Kontenabrufverfahren wurde 2002 mit der Begründung eingeführt, die Finanzströme des Terrorismus aufzudecken. Hierfür wurde eine zentrale Abrufmöglichkeit für die Daten aller Konteninhaber in Deutschland eingerichtet. In den Folgejahren wurden die Befugnisse zum Abruf stark ausgeweitet: Finanzämter, Sozialdienststellen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher und viele andere Behörden nutzen inzwischen das Abrufverfahren. Das Argument des Kampfs gegen den Terrorismus diente - wie wir jetzt wissen - als eine Art Türöffner zu den Kontodaten. Wie Prüfungen der Aufsichtsbehörden ergeben haben, fehlen oftmals sogar die Begründungen für den konkreten Abruf und Benachrichtigungen der Betroffenen unterbleiben. Ich sehe den Gesetzgeber in der Pflicht, die Befugnis zum Kontenabruf zu überprüfen und auf das unbedingt erforderliche Maß zurückführen."
Bei dem Kontenabrufverfahren können die berechtigten Stellen auf Kontenstammdaten wie Name und Geburtsdatum des Bankkunden sowie auf Anzahl und Nummern der bei der Bank geführten Konten, nicht jedoch auf Kontostände und Kontobewegungen, zugreifen. Der Betroffene ist grundsätzlich auf die Möglichkeit des Kontenabrufs vorab hinzuweisen und über dessen Durchführung zu benachrichtigen. (Quelle: Pressemeldung BFDI vom 26.11.2013)
Xao Seffcheque, gebürtiger Grazer, kam mit 20 Jahren nach Düsseldorf und wurde Gitarrist und Songwriter der Soulpunk-Band Family*5. Er arbeitete als Journalist für div. Musikmagazine und war Moderator beim WDR-Fernsehen. Seit Mitte der achtziger Jahre hat er sich überwiegend aufs Schreiben verlegt. medienvorsorge.de sprach mit ihm über unregelmäßiges Einkommen und Tipps für jüngere Kollegen.
Mit Artikel vom 16.10.2013 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung über unseren Netzwerkpartner, die "Comco Leasing GmbH" und ihr Angebot im Bereich Leasing von Blockheizkraftwerken, Windkraftanlagen und LED-Leuchten. Den Artikel finden Sie hier.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind nunmehr neu festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro, für ein Frühstück 1,63 Euro.
Hiermit wollen wir herzlich zum Geburtstag gratulieren und wünschen Euch eine tolle Feier am heutigen Tag in Berlin.
Freischreiber – der Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten setzt sich für die Belange freier Journalisten und die Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit ein. Sie wollen, dass die Öffentlichkeit erfährt, unter welchen Umständen heute Medien entstehen. Dass es immer mehr Freie sind, die in ihren Zeitungen und Magazinen schreiben oder Beiträge für Radio und Fernsehen liefern. Der Verband will dazu beitragen, dass Journalismus glaubwürdig bleibt und gleichzeitig kreativ, überraschend, informativ, ernsthaft und unterhaltsam.
Die KSW Gruppe steht den Mitgliedern des Verbandes in Form einer Telefonhotline bei Steuerfragen zur Verfügung.
Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Somit ist es möglich, auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, eine Änderung beim Finanzamt zu bewirken und die geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigen zu lassen.
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a Umsatzsteuergesetz - UStG):
Bereits seit dem 01.01.2012 gab es Vorschriften, die die Nachweisvorschriften änderten. In ihrem Mittelpunkt stand die sog. Gelangenheitsbestätigung. Wie sich allerdings herausstellte, wäre die Regelung in der damaligen Form nachteilig für deutsche Unternehmen gewesen und wurde somit rückwirkend wieder außer Kraft gesetzt.
Durch die nunmehr zum 01.10.2013 in Kraft getretene Fassung des § 17a UStDV wird klargestellt, dass der leistende Unternehmer durch Belege nachweise muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. An dieser Stelle sei aber bereits anzumerken, dass es seitens der Finanzbehörde nicht beanstandet wird, wenn diese verschärfende Regelung bis zum 31.12.2013 noch nicht berücksichtigt wird.
Wie ist aber dann - spätestens ab 01.01.2014 - der Nachweis zu führen?
Nach der Gesetzesregelung soll dieser Nachweis insbesondere durch ein Doppel der Rechnung sowie die sog. Gelangenheitsbestätigung geführt werden. Die Formulierung suggeriert, dass neben der Gelangenheitsbestätigung auch andere Nachweismöglichkeiten gegeben sind.
Gelangenheitsbestätigung
In der Gelangenheitsbestätigung sind folgende Angaben zu machen:
Es ist zu beachten, dass sich die vorgenannten Angaben nicht zwingend aus einem Beleg ergeben müssen sondern auch anhand verschiedener Unterlagen dargelegt werden können.
Alternative Nachweise
Wie erwähnt sollen - jeweils in Abhängigkeit von der Durchführung des Transports - auch andere Belege geführt werden:
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil II R 35/11 vom 18.07.2013).
Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.
medienvorsorge.de verlost auf seinem Facebook-Account 5 x 2 Eintrittskarten für das "#covermebad"-Festival am 23.11.2013 im #stahlwerk in Düsseldorf.
(Fortsetzung Beitrag vom 05.11.2013) War der eingelegte Einspruch gegen den Steuerbescheid zulässig, aber nach Ansicht der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes nicht begründet und wurde zurückgewiesen, bleibt die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung nochmals vor dem Finanzgericht durch Klageerhebung darzulegen.
Auch beim Klageverfahren sind wieder eine Vielzahl Formvorschriften zu beachten. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, wird die Klage ohne weitere Prüfung kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Und das geschieht nicht selten! So scheitern bereits ein Drittel der Klagen aufgrund von Formmängeln. Zwar besteht vor dem Finanzgericht kein Vertretungszwang, so dass der Steuerpflichtige hier persönlich klagen kann. Es ist allerdings zu raten, auf die Hilfe von Steuerberatern bzw. Rechtsanwälten zurückzugreifen.
Eine Klageerhebung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt voraus. Die Finanzbehörde muss insoweit mit einer Einspruchsentscheidung festgestellt haben, dass es der abweichenden Rechtsauffassung nicht folgt. Die Klage ist sodann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung beim zuständigen Finanzgericht einzulegen. Welches zuständig ist, kann der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entnommen werden. Es gibt in jedem Bundesland mindestens ein Finanzgericht, lediglich Berlin und Brandenburg teilen sich ein gemeinsames. Weitere Voraussetzung ist, dass die Klage schriftlich eingereicht wird. Steht der Fristablauf dabei kurz bevor, kann die Klage auch per Telefax übermittelt werden. Die Klage muss dabei folgenden Inhalt aufweisen: den Kläger, die beklagte Behörde, den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung sowie den Gegenstand des Klagebegehrens. Letzterer ist der Streitpunkt, weshalb die Klage eingereicht wurde. Hierzu wird in kurzen Worten der Sachverhalt dargestellt. Daneben sollte die Klage einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Um Gerichtskosten zu sparen, sollten die Schriftstücke dabei immer in zweifacher Ausführung (ein Exemplar für das Finanzamt) eingereicht werden. Anderenfalls berechnet das Finanzgericht, bei Unterliegen vor Gericht, 50 Cent je Seite.
Nach Eingang der Klageschrift veranlasst das Gericht die Zustellung einer Abschrift an das Finanzamt und prüft alle für den Ausgang des Verfahrens relevanten Tatsachen und Umstände. Das bedeutet, dass das Gericht sowohl für die Kläger- als auch die Beklagtenseite alle begünstigenden und belastenden Umstände zu erforschen hat. Zur Entscheidungsfindung lässt es sich dabei die erforderlichen Unterlagen zusenden und fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf.
In vielen Fällen kommt es aufgrund der im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse zu einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheides. Soweit diese Änderung dem Klagebegehren entspricht, ist ein Urteil entbehrlich. Andere Fälle erledigen sich durch Klagerücknahme, da dem Kläger die mangelnden Erfolgsaussichten deutlich geworden sind.
Häufig kommt es auch im Rahmen eines Erörterungstermins zu einer einvernehmlichen Lösung. Dabei führen die Beteiligten in einer nicht so förmlichen Atmosphäre wie sonst in der mündlichen Verhandlung ein Gespräch und versuchen, eine Lösung zu finden.
Soweit sich das Klageverfahren nicht durch Erlass eines Änderungsbescheids oder durch Rücknahme der Klage erledigt hat und das Verfahren auch keinen Grund für weitere Ermittlungen des Gerichts ergibt, kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Allerdings führt auch nicht jedes Verfahren zu einer mündlichen Verhandlung. So kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt und keiner der Beteiligten die mündliche Verhandlung beantragt hat. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, lädt das Finanzgericht mindestens zwei Wochen vorher ein.
Die mündliche Verhandlung findet entweder vor dem mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Senat oder vor dem Berichterstatter als Einzelrichter statt. Sie ist öffentlich. In der Verhandlung trägt das Gericht die wesentlichen Punkte des Streitfalls vor und gibt Kläger und Finanzamt die Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen. Das Gericht wirkt dabei auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hin. Die Verhandlung endet mit dem Beschluss des Gerichts, das die Entscheidung entweder im Anschluss an die Beratung verkündet oder sie den Beteiligten zustellt.
In bestimmten Fällen kann das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden - selbst dann, wenn die mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der Gerichtsbescheid wirkt dabei als Urteil. Gegen ihn kann mündliche Verhandlung beantragt werden.
Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - im Unterschied zum Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt - Geld. Allerdings ist zu beachten, dass, soweit der Steuerpflichtige das Verfahren gewinnt, im Regelfall das Finanzamt für alle Kosten des Verfahren aufkommt.
Gegen Urteile des Finanzgerichts kann lediglich das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, soweit das Finanzgericht diese ausdrücklich wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsfalls zulässt. Anderenfalls ist nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Ein aufmerksamer Blick auf den Steuerbescheid lohnt sich. Denn nach einer Schätzung der Steuergewerkschaft ist jeder fünfte Steuerbescheid, der vom Finanzamt erlassen wird, falsch. Stellt man eine Abweichung fest und will gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, sind allerdings gewisse Vorschriften und vor allem die Frist zu beachten. Denn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lässt sich der Steuerbescheid - auch wenn dieser eindeutige Fehler aufweist - in der Regel nicht mehr korrigieren, soweit er nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.
Ein guter Anhaltspunkt, ob der Steuerbescheid von der Steuererklärung abweicht, ist der Erläuterungsteil des Steuerbescheids. Denn hier soll das Finanzamt anführen, soweit es eine andere Rechtsauffassung vertritt bzw. warum eine Änderung vorgenommen wurde. Aber häufig kommt es auch einfach vor, dass das Finanzamt Zahlen falsch überträgt oder aber fehlerhafte Software zu falschen Ergebnissen führt. Auch beim Finanzamt arbeiten nur Menschen, denen Fehler unterlaufen. Die Finanzverwaltung versucht, dem entgegen zu wirken, in dem Die Steuerveranlagungen immer mechanischer durchgeführt werden, um halt solche Fehler zu vermeiden.
Soweit also bei Überprüfung des des Steuerbescheids festgestellt wird, dass dieser Mängel aufweist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Steuerbescheid nochmals im Einspruchsverfahren überprüfen zu lassen. Damit der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss er sowohl zulässig als auch begründet sein. Ein Einspruch ist zulässig, wenn er
Soweit sich der Einspruch gegen einen Steuerbescheid richtet, ist dieser grundsätzlich statthaft. Nicht statthaft wäre er beispielsweise dann, wenn er gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes eingelegt würde. Denn hier wäre das richtige Rechtsmittel die Klage vor dem Finanzgericht. Weiterhin muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt schriftlich (auch per Fax möglich), telegrafisch oder aber an Amtsstelle zur Niederschrift eingelegt werden. Wurde versehentlich das falsche Finanzamt angeschrieben, ist dieses verpflichtet, den Einspruch an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Ein Anruf bei seinem Finanzbeamten reicht insoweit nicht aus. Allerdings wäre dadurch nicht alles verloren, würde der Anruf zwar nicht als Einspruch, aber als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Aus Beweisgründen und um eine unberechtigte Steuerfestsetzung aussetzen lassen zu können, ist es in der Regel aber zu empfehlen, lieber direkt den vorgeschriebenen schriftlichen Weg des Einspruchs einzuhalten. Ein weiterer Vorteil des Einspruches ist es, dass - soweit das Finanzamt im Rahmen der nochmaligen Überprüfung zu einer höheren Steuerfestsetzung als vorher kommt (sog. Verböserung) - der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, einen Einspruch auch wieder zurück zu nehmen.
Eine weitere Änderungsmöglichkeit wäre ein Antrag auf schlichte Änderung. Dieser ist beispielsweise dann ratsam, wenn der Bescheid einen Mangel zu Gunsten, wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufweist. Denn bei einem Antrag auf schlichte Änderung überprüft das Finanzamt nicht den kompletten Steuerfall sondern nur den angezeigten Mangel. Und der Mangel zu Gunsten des Steuerpflichtigen fällt eventuell nicht auf. Eine Verpflichtung, auf Mängel zugunsten des Steuerpflichtigen hinzuweisen, gibt es nämlich nicht. Der Einspruch muss mindestens den Einspruchführer (derjenige, für den der Steuerbescheid bestimmt war) bezeichnen und sollte darüber hinaus anführen, welcher Steuerbescheid angefochten wird und inwieweit eine Anfechtung des Steuerbescheids erfolgt. Der Begriff "Einspruch" muss dabei nicht explizit angeführt werden, eine entsprechende Nennung ist aber zu empfehlen.
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Wird der Einspruch verspätet eingelegt, ist dieser - soweit keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen - somit unzulässig. Der Steuerbescheid gilt, soweit dieser durch das Finanzamt mit einfachem Brief zugesandt wurde, am 3. Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn auf den nächsten Werktag.
Das Finanzamt erlässt mit Datum vom 26.01.2013 (Mittwoch) einen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerbescheid gilt in der Regel somit am 29.01.2013 als bekannt gegeben. Da es allerdings ein Samstag ist, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den 31.01.2013 (Montag). Die Einspruchsfrist endet somit am 28.02.2013 (Montag). Wäre dies wiederum ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, würde sich das Ende auch hier auf den nächsten Werktag verschieben.
Bei der beschriebenen 3-Tage-Frist handelt es sich um eine Fiktion. Diese gilt nicht, soweit der Steuerbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige den Zugang sowie den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass soweit bei einem Steuerpflichtigen Bescheide wiederholt nicht oder aber verspätet eingehen, damit zu rechnen ist, dass das Finanzamt zukünftig sämtliche Steuerbescheide mit Postzustellungsurkunde übermittelt. Wurden alle vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, ist der Einspruch zulässig. Jetzt bedarf es noch einer entsprechenden Einspruchsbegründung. Es ist insoweit darzulegen, welche rechtlichen Mängel oder sonstige Unrichtigkeiten der Bescheid aufweist. Gelingt auch dies, steht einer Änderung des Steuerbescheids nichts mehr im Weg.
Die Chancen stehen statistisch gesehen übrigens nicht schlecht. So werden zwei Drittel aller angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Und dies nicht der Fall, erläutern wir in Kürze, was bei einer Klage vor dem Finanzgericht zu beachten ist.
Wenn sich die Verdachtsfälle erhärten, kleben die Köpfe von deutschen Profifußballern bald nicht nur in den zahlreichen Panini-Heften auf Schulfhöfen sondern auch in den Akten der Steuerfahndung.
Denn wie am gestrigen Tag im WDR-Magazin "sport inside" berichtet wurde, droht den deutschen Fußballprofis eine Welle von Steuerprüfungen. So soll jede dritte Steuererklärung von Bundesliga-Spielern nicht vollständig sein. Auf einer Schweizer Steuer-CD sollen Vorgänge aufgetaucht sein, die in Verbindung mit Zahlungen vom Klebebildhersteller Panini stehen. Dem Verlag ist dabei allerdings kein Vorwurf zu machen. So werden laut der Steuergewerkschaft NRW die Bilder in der Schweiz lizensiert und anschließend in Italien gedruckt. Die Spieler erhalten vom Verlag Geld für die Hingabe ihrer Persönlichkeitsrechte. Und diese Zahlungen sind in Deutschland von den Profis im Rahmen ihrer Steuererklärungen anzumelden. Eigentlich ein ganz normaler Vorgang beim Bezug von Lizenzzahlungen.
So sind die deutschen Fußballprofis aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip unterliegen demnach sämtliche, weltweit erzielten Einkünfte im Inland der Besteuerung. Damit sind grundsätzlich auch die Lizenzeinnahmen, die aus der Schweiz bezogen werden, in Deutschland steuerpflichtig. Unter Umständen sind die Einkünfte zusätzlich im Ausland steuerbar. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung haben die Schweiz und Deutschland daher ein Abkommen abgeschlossen, was die Besteuerung näher regelt. Und hier heisst es eindeutig, dass der Schweiz kein Besteuerungsrecht zusteht und auf die Zahlungen auch keine Quellensteuer o.ä. erhebt. Die Einkünfte unterliegen insoweit in Deutschland der Besteuerung und sind von den Profis selber im Rahmen der Steuererklärung zu deklarieren.
Ein Überblick über die Besteuerung in den einzelnen Ländern haben wir auf unserem Portal medienvorsorge.de zusammengestellt.
Da der Sachverhalt nunmehr publik ist, hilft jetzt auch keine Selbstanzeige mehr, um straffrei davon zu kommen. Es bleibt abzuwarten, welche Profis ihrer Pflicht nicht nachkamen und nun im Fokus der Steuerfahndung stehen. Denn verjährt ist der Sachverhalt noch nicht. Zwar hat Panini im Jahr 2008 die Rechte an der Bundesliga an einen Konkurrenten verloren. Die strafrechtlichen Verjährungsfristen sind damit aber noch nicht abgelaufen.
Wer für den Privatanteil seiner PKW-Nutzung nicht die 1%-Regelung anwenden möchte, sieht sich gezwungen, ein Fahrtenbuch zu führen. Die essenziellen Angaben haben wir nachfolgend noch einmal, anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung, für Sie zusammengestellt:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auf die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen - und zwar grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs.
Diese Situation kennt sicherlich der ein oder andere. Die Mahnung des Finanzamtes flattert ins Haus, der Kontostand reicht aber annähernd nicht aus, um die Steuernachzahlung zu begleichen. Was also tun, damit das Finanzamt nicht das Konto pfändet und in Kürze der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle vor der Tür steht? Wie kann man die Fälligkeit hinausschieben? Im Steuerrecht sprechen wir hier von der "Stundung".
Gesetzlich ist geregelt, dass das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen Steuernachzahlungen stunden kann, soweit die Einziehung eine erheblich Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Während der Stundung kann das Finanzamt keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung erhaben und auch keine Vollstreckungsmaßnahmen treffen. Ob dem Antrag letztendlich aber gefolgt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzbeamten. Insoweit bedarf es einer ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation. Oftmals empfiehlt es sich, dabei fachliche Hilfe einzuholen.
An dieser Stelle sei bereits anzumerken, dass Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr in der Regel keine Stundung rechtfertigen. So wird vom Steuerpflichtigen erwartet, dass er die laufenden Steuerzahlungen überblickt und entsprechende Rücklagen schafft. Für eine Stundungsgewährung der Vorjahressteuer wäre erforderlich, dass der Steuerpflichtige aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu verschaffen. Denn grundsätzlich wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, dass er einen Kredit zur Begleichung der Steuerschuld aufnimmt. Seitens des Finanzamtes wird daher häufig ein Nachweis gefordert, dass Anfragen bei Kreditinstituten erfolglos verliefen. Es empfiehlt sich somit, seine Steuererklärung vorausschauend und rechtzeitig zu erstellen, um sich auf Nachzahlungen einstellen zu können. Grundsätzlich ist auch eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung möglich. Dies ist in der Praxis allerdings so gut wie nie anzutreffen, da das Finanzamt argumentiert, dass die Umsatzsteuer nur im Auftrage des Staates eingenommen wird, es sich somit um einen durchlaufenden Posten handelt. Un des Weiteren hat der Empfänger, soweit es sich um einen Unternehmer handelt, die Vorsteuer auch schon geltend gemacht. Da das Finanzamt diese somit an ihn erstattet hat, schließt es eine Stundung auf Seiten des Leistungserbringers aus. Eine erheblich Härte im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn eine sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerpflichtigen seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Die Zahlung müsste ihn also in ernsthafte Schwierigkeiten bringen oder sogar existenzgefährdend sein. Im Rahmen des Antrags sollte daher dargelegt werden, dass man sich in einer vorübergehenden, nicht selber verursachten, finanziellen Krise befindet und die Zahlung nicht fristgerecht möglich erscheint. Beispiele für eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit, die eine Stundung rechtfertigen, sind zum Beispiel:
Neben der Darlegung der vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit muss der Steuerpflichtige weiterhin stundungswürdig sein. Dies bedeutet, dass er die wirtschaftliche Notlage nicht selbst herbeigeführt hat und sich auch nicht auf die Steuernachzahlung und auf den Zahlungstermin hätte einstellen können. Denn soweit die Zahlungsmittel anderweitig eingesetzt wurden, ist eine Stundung beim Finanzamt nicht möglich. Die wirtschaftliche Notlage ist dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Das Finanzamt verlangt hierzu eine Vermögensaufstellung vom Steuerpflichtigen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist der Steuerpflichtige dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser nicht nach, ist die Ablehnung der Stundung vorprogrammiert. Weiterhin darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Dies wäre der Fall, wenn die Einziehung zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht oder nur schwer möglich sein würde. Das Finanzamt muss daher in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die wirtschaftliche Entwicklung des Steuerpflichtigen als positiv einzustufen ist.
Mit dem Stundungsantrag sollte ein Ratenzahlungsantrag mit detailliertem Zahlungsplan eingereicht werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung von mehr als sechs Monaten ist dabei allerdings nicht möglich. Und kostenlos ist das kurzfristige Darlehen des Finanzamtes auch nicht. Für den Stundungszeitraum fallen monatlich Zinsen von 0,5% - ein Jahreszins von 6% - an.
Das Finanzamt versieht Stundungen in der Regel mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Dies bedeutet jetzt allerdings nicht, dass man täglich aufgrund der Gemütslage des Finanzbeamten damit rechnen muss, dass er die Stundung widerruft. So ist ein Widerruf nur bei sachlich zu rechtfertigenden Gründen möglich. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, widerrufen die Finanzbeamten in der Regel die Stundung, soweit die Zahlungstermine nicht eingehalten werden.
Lehnt das Finanzamt den Stundungsantrag ab, ist es verpflichtet, den Steuerpflichtigen hierüber schriftlich zu unterrichten. Dem Steuerpflichtigen verbleibt die Chance, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen, soweit nach Überprüfung der Ablehnung festgestellt wird, dass das Finanzamt Vorschriften nicht oder mangelhaft angewendet hat. Wird auch der Einspruch abgelehnt, bleibt nur noch die Chance, vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht zu erwirken. Da ist Eile geboten!
"Andreas Altmann - Ich bin der Verheimlicher". Seine Bücher "Gebrauchsanweisung für die Welt" und "Das Scheißleben meines Vaters..." standen monatelang auf der "Spiegel"-Bestsellerliste. Bevor er Deutschlands erfolgreichster Reiseschriftsteller wurde, hat Andreas Altmann erst einmal reichlich Lebenserfahrung gesammelt. medienvorsorge.de sprach mit ihm über seine Berufsbezeichnung und Geld.
medienvorsorge.de und die KSW Gruppe präsentieren: COVER ME BAD. Das Konzept der Veranstaltung ist so einfach, wie genial: Eine "Party ohne DJ", bei der lokale Bands live ihre Idole covern. Ob aktuelle Hits oder Klassiker der Disco- und Popgeschichte - beim COVER ME BAD gibt es keine Grenzen. Irrwitzige Kostüme und eine liebevolle Dekoration macht die musikalische Illusion perfekt.
medienvorsorge.de und die KSW Gruppe präsentieren: COVER ME BAD. Das Konzept der Veranstaltung ist so einfach, wie genial: Eine "Party ohne DJ", bei der lokale Bands live ihre Idole covern. Ob aktuelle Hits oder Klassiker der Disco- und Popgeschichte - beim COVER ME BAD gibt es keine Grenzen. Irrwitzige Kostüme und eine liebevolle Dekoration macht die musikalische Illusion perfekt.
Einer Lebenspartnerin steht auch ein Kindergeldanspruch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu (BFH, Urteil v. 8.8.2013 - VI R 76/12; veröffentlicht am 23.10.2013).
Hintergrund: Das BVerfG hatte am 7.5.2013 entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Nunmehr sind die Bestimmungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15.7.2013 durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013" findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat nun mit entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.
Sachverhalt: Die Klägerin lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Hierzu führten die Richter weiter aus: Die in § 2 Abs. 8 EStG bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Zwar bestimmt § 52 Abs. 2a EStG zwar, dass § 2 Abs. 8 EStG nur bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung finden soll. Diese Regelung gilt allerdings entsprechend für noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen.Dies ergibt sich zunächst aus § 31 Satz 3 EStG, wonach das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen ist folglich die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Kindergeldrecht bezweckte (BTDrucks 17/13870, S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass diese Gleichstellung nicht auch für noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen Gültigkeit haben soll, bestehen nicht. Quelle: BMF online
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.
Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat. (BFH, Pressemitteilung Nr. 74/13 vom 23.10.2013)
Es ist immer wieder ein Ärgernis in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Der Prüfer erkennt den Vorsteuerabzug im Prüfungszeitraum nicht an, da z.B. die Steuernummer des Rechnungsausstellers fehlt. Wird eine entsprechende Korrektur nachgereicht, erkennt das Finanzamt die Vorsteuer sodann erst im Monat des Eingangs der korrigierten Rechnung an. Für den ursprünglichen Zeitraum muss die Vorsteuer zurückgezahlt werden. Und dieser Betrag ist dann, nach Beginn des Zinslaufes, auch noch mit 6% zu verzinsen. Und das ist das eigentliche Ärgernis dieses Vorgehen. Die Intention des Umsatzsteuer-Sonderprüfers ist klar: Hat er für seinen Prüfungszeitraum ein Mehrergebnis "erwirtschaftet".
Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat nunmehr der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert. Das Gericht entschied (insbesondere im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH), dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.
Diese Auffassung signalisiert übrigens auch schon der Bundesfinanzhof, der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutz eingeschaltet wurde. Die abschließende Antwort durch den BFH bleibt dem Hauptsacheverfahren oder ggf. einem anderen anhängigen Revisionsverfahren vorbehalten. Soweit Sie von dieser Problematik betroffen sind, sollten Steuerbescheide unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren offen gehalten werden.
Rechtzeitig vor den anstehenden Weihnachtsfeiern veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile zur 110 Euro-Freigrenze, die für viele Firmenchefs und Mitarbeiter günstiger sind.
Bislang galt, dass übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Hierzu zählen beispielsweise die Gewährung von Speisen, die Übernahme von Übernachtungskosten oder aber auch die Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen Veranstaltung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden.
In einem aktuellen Urteil (VI R 94/10) entschied der BFH nun, dass die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Kosten für Eventagentur oder aber Mietkosten) nicht in die 110 Euro einzubeziehen sind. Weiterhin stellte der BFH klar, dass der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige nicht in die 110 Euro Grenze einzubeziehen sind.
Damit diese vorgenannten Verbesserungen auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden können, muss die Finanzverwaltung die Urteile für allgemein verbindlich erklären. Es bleibt also spannend, ob die geänderte Rechtsprechung schon für die Planung der Weihnachtsfeier relevant ist. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt vor, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden abrechnet (häufig bei Verlagen). Vorteil dieser Abrechnungsart ist dabei für beide Parteien, dass der Leistungsempfänger frühzeitiger bzw. besser über den Lieferumfang informiert ist. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verlangt in einem solchen Fall seit dem 01.01.2013, dass in den Rechnungen durch den Leistungsempfänger zwingend der Begriff "Gutschrift" enthalten sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Regelung bislang noch nicht umgesetzt. Durch das Jahressteuergesetz und durch Zustimmung des Bundestages und Bundesrates wird dies nun auch in Deutschland umgesetzt.
An dieser Stelle möchten wir auch auf ein Urteil vom 23.01.2013 hinweisen. Der BFH (XI R 25/11) entschied dabei, dass bei einem Widerspruch des Gutschriftempfängers (also der, der eine Dienstleistung erbracht hat bzw. der geliefert hat) die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung selbst dann verliert, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Leistungsempfänger (derjenige, der die Gutschrift gestellt hat) hat sodann zwar gem. § 14 Abs. 2 UStG Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung. Es stellt sich für den Leistungsempfänger aber die Frage der Zwischenfinanzierung.
Ergebnis ist, dass man sich gut überlegen sollte, ob man mittels umsatzsteuerlicher Gutschriften abrechnen soll. So kann hier ein nicht unerhebliches Liquiditätsrisiko im Falle des Widerspruchs gegen eine Gutschrift bestehen.
Ab 01.01.2014 soll der Steuersatz bei Grundstückserwerb in Berlin auf 6% erhöht werden. Am 08.10.2013 hat der Senat einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen, der nun ins Abgeordnetenhaus eingebracht wird. Somit ist bei einem beabsichtigten Kauf in Berlin Eile geboten, um noch in Genuss des geringeren Steuersatzes von 5% zu kommen. Hintergrund: Bis zum 31.08.2006 lag der Steuersatz bei einheitlich 3,5%. Seit 01.09.2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Lediglich in Bayern und Sachsen liegt der Satz noch bei den ursprünglichen 3,5%. Schleswig-Holstein plant beispielsweise ab 01.01.2014 auf 6,5 % zu erhöhen.
In den letzten Wochen wird man von allen möglichen Seiten über Änderungen im Zahlungsverkehr informiert. Ob es die Bank ist, die mit dem Kontoauszug Informationen verschickt, der Telefonanbieter, der über Änderungen informiert oder aber der Steuerberater, der ein Mandantenrundschreiben verschickt. Alles spricht nur noch von IBAN und SEPA. Nur: was heißt das überhaupt? Insbesondere: was heißt das für mich persönlich? Werde ich mir diese unendlich lange Zahlenkombination jemals merken (wo ich doch jetzt schon bei der Kontonummer Probleme habe) und wird meine Miete ab nächstem Jahr überhaupt noch überwiesen? Wir haben die Informationen einmal zusammengefasst.
Nach dem Gesetz müssen Steuerunterlagen, wie Rechnungen, zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Viele Unternehmen scannen die Belege nur noch und werfen die Originalrechnungen weg. Ob diese Dokumente allerdings rechtssicher sind ist bis heute nicht geklärt. Aus diesem Grund gibt es Ende Oktober gleich 14 Gerichtsverhandlungen, die sich um eingescannte Steuerdokumente drehen. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten. Erkennen die Richter die gescannten Belege an, könnte dies die elektronische Archivierung vorantreiben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Gerrit Starczewski ist Deutschlands fleißigster Festivalfotograf. Vom Niederrhein aus fährt er jeden Sommer tausende Kilometer durch Deutschland, um zu dokumentieren, wer bei "Rock am Ring" und Co. auf die Bühne steigt. Medienvorsorge.de sprach mit ihm über seine aktuellen Projekte und darüber, wie er seine Finanzen geregelt hat. zum Interview
Nach einer aktuellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums werden rechnerisch Großbetriebe alle 4,63 Jahre geprüft, ein Kleinstbetrieb hingegen alle 101,72. Jahre. Im Durchschnitt aller Größenklassen liegen 43,80 Jahre zwischen den Außenprüfungen. In welche Größenklasse Ihr Betrieb entfällt erfahren Sie hier.
Die Künstlersozialabgabe steigt ab dem Jahr 2014 auf 5,2%. Dieser deutlich erhöhte Abgabesatz (im Jahr 2013 lag er noch bei 4,1%) ist bereits die zweite Anhebung in Folge.
"Der Leitfaden Medienberufe und Steuern ist eine gelungene Information für Künstler und Medienschaffende, zur Einschätzung der eigenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation. Hierbei helfen die zahlreichen Beispiele und Praxishinweise. Dem steuerlichen Berater dient das Handbuch für eine erste Einschätzung zu Sonderfragen der Betreuung seiner kreativ-schöpferischen Mandanten." Zur Buchbesprechung